Die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 791 „Heizölverbraucheranlagen“ umfasst zwei Teile:
- Teil 1 „Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen“ (gilt seit Anfang 2015)
- Teil 2 „Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“ (gilt seit Anfang 2017)
Mit der TRwS 791 „Heizölverbraucheranlagen“ werden die wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der neuen Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bundeseinheitlich konkretisiert. Beide Teile der TRwS 791 sind als eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne § 62 Absatz 2 WHG anzusehen.