Die Tätigkeiten des Schornsteinfegers werden in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Der Turnus des Schornsteinfeger-Besuchs ist abhängig vom Typ Ihrer Ölheizung und der Heizölsorte. Hier finden Sie alle Infos rund um die Schornsteinfeger-Tätigkeiten bei einem Haus mit Ölheizung.
Wie oft kommt der Schornsteinfeger?
Was Ölheizungsbesitzer zum Schornsteinfeger-Besuch wissen müssen
Warum kommt der Schornsteinfeger? Und welche Aufgaben hat er?
Der Schornsteinfeger stellt sicher, dass eine Heizung die vorgeschriebenen Emissionswerte einhält. Hausbesitzer müssen sich darum kümmern, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig und fristgerecht durch einen Schornsteinfeger kontrolliert wird. Dafür benötigen sie einen individuellen Feuerstättenbescheid, den der zuständige Schornsteinfeger jedem Hauseigentümer bis Ende 2012 ausgestellt haben muss. In ihm steht, welche Feuerungsanlagen vorhanden sind und welche Aufgaben in welchen Fristen zu erledigen sind.
Hoheitliche und nicht hoheitliche Tätigkeiten des Schornsteinfegers
Bei den Aufgaben des Schornsteinfegers wird zwischen den hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten unterschieden. Alle nicht hoheitlichen Aufgaben können an jeden entsprechend qualifizierten Handwerker vergeben werden, der die Berechtigung besitzt, Schornsteinfegerarbeiten auszuführen. Diese sind im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt.
Zu den „nicht hoheitlichen“ Tätigkeiten gehören:
- Schornsteinkehrung
- Abgaswegeüberprüfung
- Immissionsschutzmessung
Die Kehrbezirke bestehen nach wie vor, werden aber alle sieben Jahre neu ausgeschrieben und an einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vergeben. Dieser ist für die sogenannten „hoheitlichen“ Tätigkeiten in seinem Kehrbezirk zuständig:
- Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen
- Durchführung der Feuerstättenschau und Erstellung des Feuerstättenbescheids
- Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
Der Betreiber einer Ölheizung ist dafür verantwortlich, dass alle Kehr- und Überprüfungstätigkeiten laut Feuerstättenbescheid ausgeführt werden. Er muss diese Arbeiten fristgerecht beim Schornsteinfeger beauftragen.
Regelwerke zum Schornsteinfeger-Besuch
Die Tätigkeiten des Schornsteinfegers werden in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die Regelwerke für Schorsteinfegertätigkeiten sind:
- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
- Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- Landesbauordnungen (LBO)
Der Turnus des Schornsteinfeger-Besuchs ist abhängig vom Heizungstyp und verwendeten Brennstoff.
Informationen zu den Verordnungen KÜO, BImSchV und SchfHwG
Informationen zur Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO
In der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sind alle Tätigkeiten festgeschrieben, die der Betriebs- und Anlagensicherheit dienen. Diese bundeseinheitliche Verordnung trat am 1. Januar 2010 in Kraft und löste die bisherigen 16 Landesverordnungen ab. Seitdem regelt sie bundesweit die Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten zur Betriebs- und Brandsicherheit. Dazu gehört zum Beispiel die Abgaswegeüberprüfung der Feuerungsanlagen.
Verlängerte Zyklen bei Öl-Brennwerttechnik und schwefelarmem Heizöl
Ölheizungen, die mit Öl-Brennwerttechnik und schwefelarmem Heizöl betrieben werden, müssen nun nur noch alle zwei Jahre geprüft werden. Darüber hinaus beträgt der Prüfzyklus bei den mittlerweile erhältlichen Öl-Brennwertgeräten mit selbstkalibrierender Regelung des Verbrennungsprozesses in Verbindung mit schwefelarmem Heizöl sogar nur noch drei Jahre. Mit dieser Verlängerung der Prüffristen wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Öl-Brennwertgeräten mit schwefelarmem Heizöl kaum noch Ablagerungen oder Ruß anfallen.
Als Nachweis für den Betrieb mit schwefelarmem Heizöl EL kann die Rechnung oder der Lieferschein gelten. Zur Anwendung der erweiterten Prüfintervalle muss mehr als die Hälfte der im Tank befindlichen Heizölmenge schwefelarmes Heizöl nach DIN 51603-1 oder DIN SPEC 51603-6 sein. Entspricht die Liefermenge mehr als der Hälfte des Tankvolumens, ist die Entscheidung eindeutig. Bei kleineren Liefermengen muss das Mischungsverhältnis über Liefermenge und zuvor enthaltene Restmenge rechnerisch ermittelt werden.
Schwefelarmes Heizöl
Die Überprüfung, ob überwiegend schwefelarmes Heizöl im Tank ist, wird in absehbarer Zeit nicht mehr erforderlich sein. Denn schwefelarmes Heizöl ist heute bereits der gängigste Brennstoff für Ölheizungen in Deutschland. Das belegen die Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis): Der Anteil von schwefelarmem Heizöl am gesamten Heizölabsatz lag im Jahr 2013 bei 99,1 Prozent.
Diesem Umstand trägt nun auch die aktuelle Kehr- und Überprüfungsordnung vom 13. April 2013 Rechnung. Hieß es früher in der KÜO noch „Anlagen zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmen Heizöl nach DIN 51603 […]“, so wurde in der aktuellen Ausgabe dieses Tatbestandsmerkmal gestrichen. Die verlängerten Prüfintervalle (einmal in zwei Jahren) gelten nun für „Anlagen […], die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden“.
In der Begründung zur KÜO wird klargestellt, dass es sich hierbei um schwefelarmes Heizöl mit und ohne Bioanteile handeln kann.
Informationen zur 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung - BImSchV
Neben der Überprüfung, die der Betriebs- und Anlagensicherheit dienen, führt der Schornsteinfeger auch Emissionsmessungen durch. Den Umfang dieser Messungen sowie Fristen für die wiederkehrenden Messungen gibt die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) vor.
Prüfzyklus für jüngere Ölheizungen vergrößert
Die novellierte Fassung dieser Verordnung ist am 22. März 2010 in Kraft getreten. Die zuvor einjährigen Intervalle für die wiederkehrende Überwachung von Ölheizungen wurden verlängert. Denn infolge der Technologieentwicklung der letzten Jahre sind die Ölheizungen in ihrem Emissionsverhalten stabiler geworden.
Ölheizungen mit Brennwerttechnik, die über eine selbstkalibrierende Regelung des Verbrennungsprozesses verfügen, werden nur noch alle fünf Jahre überprüft. Bei allen anderen ist allein das Alter entscheidend. Anlagen, die bis zu zwölf Jahre alt sind, werden nur noch alle drei Jahre und ältere Anlagen nur noch alle zwei Jahre überprüft.
In der unten zum Download stehenden Übersicht der gesetzlichen Prüfzyklen für Ölheizungsanlagen sind für verschiedene Ölheizungstechniken und Brennstoffe die geltenden Zeiträume der Überwachung aufgeführt.
Informationen zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG
Seit 1. Januar 2013 gelten die Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, SchfHwG): Auch zukünftig überwacht der Schornsteinfeger die Einhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Er kontrolliert also, ob die Eigentümer alle notwendigen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Er agiert im Auftrag des Staates als „hoheitlich Beliehener“ in dem Kehrbezirk, der ihm zukünftig für sieben Jahre übertragen wird.
Zu den Aufgaben des bevollmächtigten Schornsteinfegers gehören:
- das Führen des Kehrbuches inklusive der Kontrolle, ob alle notwendigen Arbeiten ausgeführt wurden (SchfHwG)
- die Feuerstättenschau zweimal innerhalb von sieben Jahren (SchfHwG)
- die Durchführung der Bauabnahmen (LBO)
Der Eigentümer wird vom Bezirksschornsteinfeger über alle notwendigen Schornsteinfegerarbeiten und die einzuhaltenden Fristen durch einen Feuerstättenbescheid unterrichtet.
Was ist Öl-Brennwerttechnik?
Alles über Funktion und Vorteile der effizienten Heiztechnik